Satzung

Fachverband für Sexualberatung und Kommunikation e.V.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Fachverband für Sexualberatung und Kommunikation e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist in Borchen
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  5. Männer und Frauen werden in dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die feminine Form verwendet.
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Der Zweck des Vereins

  1. Zwecke des Vereins ist die Vernetzung, Fachberatung, Intervision und Weiterbildung von Sexualberaterinnen und Sexualpädagoginnen, sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederinnen des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitgliederinnen der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitgliederinnen haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
  1. Der Satzungszweck und die Ziele werden insbesondere verwirklicht durch
  1. die Vernetzung und Austausch ausgebildeter Sexualberaterinnen
  2. Fort- und Weiterbildung der Sexualberaterinnen in Form und Ausrichtung und Mitorganisation von Tagungen, Workshops und Informationsveranstaltungen.
  3. Förderung, Weiterentwicklung und Mitarbeit bei der Evaluation von sexualberaterischen/ sexualpädagogischen Interventionen.
  4. Die Entwicklung, Qualitätssicherung und Forschung im Bereich Sexualberatung voranbringen
  1. Ein weiteres, langfristiges Ziel ist die Förderung von interdisziplinärer Zusammenarbeit auf nationaler und (ggf.) internationaler Ebene.
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Mitgliedschaft

  1. Mitglied in der Vereinigung kann jeder werden, der eine sexualberaterische Weiterbildung durchlaufen und erfolgreich beendet hat. Darüber hinaus steht die Mitgliedschaft Sexualpädagoginnen offen, die beratend tätig sind. Darüber hinaus können Fachkräfte (z.B. Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen, Sozialberaterinnen), die im sexualitätsbezogenen Kontext arbeiten, eine Vereinsmitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem er die jeweiligen Qualifikationen geprüft und beraten hat.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Vorstand der Vereinigung kann aber einer Person, die nicht die in Punkt 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, eine Mitgliedschaft gewähren, wenn sie besondere Verdienste im Einsatz für die Sexualberatung erworben hat.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben

  1. Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit sie den vollen Mitgliedsbeitrag zu einem festgelegten Zeitpunkt bezahlt haben.
  2. Informations- und Auskunftsrechte

3.. das Recht auf Teilhabe und  Nutzung der Angebote des Vereins

  1. Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
  2. Treuepflicht gegenüber dem Verein
  • 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. a) der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand durch Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  1. Durch Ausschluss aus dem Verein
  2. a) bei satzungswidrigem Verhalten
  3. b) bei vereinsschädigendem Verhalten gegen die Interessen des Vereins
  4. c) wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung des Beitrags in Verzug ist.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim  Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.

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Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

Umlagen können bis zum dreifachen des Jahresmitgliedsbeitrages bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, soweit er nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann.  Über die Erhebung einer Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit.

  1. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Das Mitglied hat für eine pünktliche  Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf das Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

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Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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Vorstand

  1. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen, der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin, der Kassiererin und der Kassenprüferin

Dem Vorstand gehören darüber hinaus bis zu drei Beisitzerinnen an.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden und der Kassiererin. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  1. Für die Teilnahme am online Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Onlineverfahren für den Verein erhält.
  1. Der Vorstand und die Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch die Vorsitzende oder eine Stellvertreterin
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.
  1. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen die Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
  1. Im Einzelfall kann die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
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Aufgabenverteilung im Vorstand ( Kernaufgaben)

  1. Vorsitzende

Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien:

  1. Stellvertretende Vorsitzende

allgemeine Vertreterin des Vorsitzenden, Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement, Betreuung der Homepage des Vereins (www.fachverband-sexualberatung.de)

  1. Kassiererin

Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung

  1. Schriftführerin

Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit.

5 Kassenprüferin:

Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.

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Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres  statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung –  ist einzuberufen:

wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,

wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-mail – Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.s. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

Wahl von vier Kassenprüfern

Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts

Änderung der Satzung

Auflösung des Vereins

Ernennung von Ehrenmitgliedern   

Erlass von Ordnungen

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin. Die Versammlungsleiterin übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt die Versammlungsleiterin alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Ihre Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
  1. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidatinnen oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks  und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidatinnen, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine BLOCKWAHL des Vorstandes  oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang   e i n s t i m m i g beschließt. Bei der dann nachfolgenden BLOCKWAHL darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.
  1. Die Mitglieder können bis zum 1.2. eines Jahres Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wer der weitest gehende Antrag ist, bestimmt die Versammlungsleiterin. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitest gehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
  1. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung

Name  der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin

Zahl der erschienen Mitglieder

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

die Tagesordnung

die einzelnen Abstimmungsergebnisse

die Art der Abstimmung

Satzungs- und Zweckänderungsanträge

Beschlüsse

die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der JA- Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen )

die Art der Abstimmung

Eine Vorstandssitzung findet mindestens einmal im Jahr statt.  

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Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder  Kassenprüferinnen. Die Kassenprüferinnen können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
  1. Aufgabe der Kassenprüferinnen ist die Prüfung der  Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

Die Kassenprüferinnen sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüferinnen können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc – Prüfungen.

  1. Den Kassenprüferinnen ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
  1. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
  1. Werden keine Kassenprüferinnen gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch eine vom Vorstand beauftragte, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierte Rechtsanwältin, Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin.
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Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

  1. In seinen Veröffentlichungen berichtet der Verein auch über Aktivitäten und Ehrungen seiner Mitglieder. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und besondere Aktivitäten und Ehrungen.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Das betroffene Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine  anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängerin und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  • 14

Haftungsbeschränkung

  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  1. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regreß nimmt, weil der Verein von einer außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.  
  1. Verlangt eine außenstehende Dritte von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

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Auflösung des Vereins

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung  fällt das Vermögen des Vereins an . der /die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein  aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

  • 16

Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.06.2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

………….., den…………………

Unterschriften –